Häufig werden durch den Geschädigten, bei vermeintlich geringen Schäden, die Werkstatt des Vertrauens beauftragt einen Kostenvoranschlag für die Geltendmachung des Sachschadens zu erstellen. Für einen vom jeweiligen Reparaturbetrieb erstellten Kostenvoranschlag hat dieser nicht nur die Kosten gemäß § 632 Abs. 3 BGB der Erstellung zu übernehmen, er trägt auch noch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung (z.B. infolge versteckter Schäden) selbst.

Selbstverständlich kann die Werkstatt im Rahmen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, dem Geschädigten Geld für den Kostenvoranschlag berechnen, da der Zeitaufwand für einen Kostenvoranschlag bei ca. einer Stunde liegt. Oftmals lässt der Kunde gar keine Reparatur in der Werkstatt durchführen, aus diesem Grunde dient der Kostenvoranschlag in diesen Fällen lediglich zu Zwecke der Schadensfeststellung und um eine Regulierung mit der gegnerischen Versicherung überhaupt zu ermöglichen.

Ein Kostenvoranschlag berücksichtigt jedoch nur die zu erwartenden Reparaturkosten. Grundsätzlich trägt der Kostenvoranschlag gleichwohl mehrere Risiken für die Werkstatt und den Kunden zugleich. Zum einen, sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Unfallschaden höher ist als im Kostenvoranschlag dokumentiert, fällt dies nun nicht mehr zu Lasten des Schädigers, sondern zu Lasten des Geschädigten. Die gängige Rechtsprechung billigt im Rahmen einer Schadenschätzung gemäß einem Kostenvoranschlag eine Erhöhung der Kosten um bis zu maximal 15% der Werkstatt zu.
Zum anderen werden wichtige Schadenspositionen wie eine eventuelle merkantile Wertminderung, die Ausfalldauer, einem eventuellen Restwert, Fragen bezüglich der Verkehrssicherheit etc. durch die Werkstatt nicht beantwortet. Demzufolge sollte auch bei scheinbar kleinen Schäden, zum eigenen Schutz, immer ein qualifizierter und unabhängiger Kfz-Sachverständiger zu Rate gezogen werden.

Durch diese Vorgehensweise kann dem Geschädigten zusätzlich kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB durch die gegnerische Versicherung, vorgeworfen werden, da die Beratung über die individuelle Vorgehensweise dem Versicherer nicht in Rechnung gestellt wird.

Fazit
Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung einzulassen. Somit ist jeder Geschädigte gut beraten, wenn er sofort nach einem Unfallschaden und sei es nur ein geringer sichtbarer Schaden, die Werkstatt seines Vertrauens oder einen KFZ-Sachverständigen zu Rate zieht. Denn oftmals lässt sich das gesamte Schadensausmaß erst nach durchgeführten Demontagearbeiten erkennen. Erst jetzt können der richtige Reparaturweg und die damit verbundenen Kosten bestimmt werden. Mit Hilfe eines Gutachtens kann die Werkstatt die Reparatur gezielt und ohne Prognoserisiko durchführen. Der Geschädigte trägt somit nicht das Risiko der Kostenübernahme für ein nicht verantwortetes Schadensereignis.